ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN​

1. Anwendung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle aktuellen wie künftigen Verträge mit S’AVE Consulting, L’Assumpcio 22, 07670 Porto Colom, Deutschland (im Folgenden „S’AVE Consulting“ genannt) mit ihren Vertragspartnern, (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt). Abweichende Geschäftsbedingungen und sonstige Vertragsbedingungen des Auftraggebers, die davon ganz oder teilweise abweichen werden von S’AVE Consulting nur nach gesonderter schriftlicher Anerkennung akzeptiert.

1.2. Mit Unterschreiben der Auftragsbestätigung bzw. spätestens mit Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als anerkannt.

 

2. Vertragsbestandteile, Änderungen und Zustandekommen des Vertrags

2.1. Die detaillierte Beschreibung der von S’AVE Consulting zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den entsprechenden Ausschreibungsunterlagen, Angeboten, Projektverträgen und deren Anlagen sowie Rahmenverträgen.

2.2. Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrags und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform.

2.3. Der Vertrag kommt regelmäßig mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von S’AVE Consulting zustande.

2.4. Als „Aufwandsschätzung“ oder „Grobkalkulation“ bezeichneten Angebote sind unverbindlich.

2.5. Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, gesetzliche Einschränkungen) berechtigen S’AVE Consulting, das beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers resultiert daraus nicht, selbst wenn wichtige Termine oder Ereignisse nicht eingehalten werden können.

 

3. Urheber- und Nutzungsrechte

3.1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von S’AVE Consulting im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach dem vorherschenden Recht möglich ist. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrags noch nicht bezahlt sind, verbleiben bei S’AVE Consulting.

3.2. Die Nutzungsrechte an freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen Dritter, zum Beispiel Fotografien, Illustrationen, Musik sowie die Leistungsschutzrechte Dritter, zum Beispiel von Darstellern, Sprechern, Models, wird die S’AVE Consulting in dem Umfang auf den Auftraggeber übertragen, wie mit den Dritten vertraglich vereinbart.

3.3. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte sind, soweit nicht im Vertrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von S’AVE Consulting. 3.4. S’AVE Consulting ist es gestattet, ihre Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung – auch nach Beendigung der Vertragszeit – unentgeltlich zu nutzen. S’AVE Consulting ist berechtigt, ihren Namenszug, Logo oder Web-Adresse auf den Werbemitteln des Kunden in einer dezenten, mit dem Kunden abgestimmten Form anzubringen. Bei Web- Anwendungen und Veranstaltungen sowie in Zeitungen, Zeitschriften und Büchern erfolgt die Nennung von S’AVE Consulting im Impressum und/oder an anderer Stelle.

3.4 Präsentationen, Designs oder Layouts (z. B. Brandbooks), die von S’AVE Consulting erstellt wurden, dienen ausschließlich internen Visualisierungszwecken. Eine automatische Übertragung der Nutzungsrechte an verwendeten Fotos, Typografien oder anderen lizenzpflichtigen Inhalten erfolgt nicht. Der Kunde ist verantwortlich für den Erwerb weiterer Nutzungsrechte. Bei über Canva geteilten Designs setzt die Nutzung voraus, dass der Kunde über einen eigenen Canva Pro-Account verfügt und die entsprechenden Nutzungs- und Bearbeitungsrechte für die verwendeten Stock-Materialien besitzt.

 

4. Vergütung

4.1. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Projekts Gültigkeit.

4.2. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.

4.3. Zeichnet sich durch Veränderung oder Erweiterung des beauftragten Projekts ab, dass Mehrkosten von über 15% des Auftragswerts entstehen, so wird dies dem Auftraggeber angezeigt und erfordert eine Nachbeauftragung.

4.4. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluss eines Auftrags. Bei Aufträgen im Gesamtwert von mehr als 500 Euro oder solchen, die sich über einen Zeitraum von mehr als 1 Monat erstrecken, behält sich S’AVE Consulting vor, Anzahlungsrechnungen in Höhe von 60% des Rechnungsbetrages zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 4.5. Bei vollständiger oder teilweiser Stornierung von erteilten Aufträgen durch den Auftraggeber werden S’AVE Consulting alle dadurch entstandene und noch zu erwartende Kosten ersetzt und S’AVE Consulting von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt. Interne Aufwendungen werden zu den gültigen Stundensätzen berechnet.

4.6. S’AVE Consulting ist drei Kalendermonate ab dem Datum des Angebotsschreibens an ihre Angebote gebunden. Bestellt der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist, so ist S’AVE Consulting berechtigt, die Preise und Honorarsätze anzupassen.

4.7. Erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und auf Rechnung von S’AVE Consulting, so ist S’AVE Consulting nicht verpflichtet, die Rechnung Dritter vorzulegen.

 

5. Transport, Verpackung

5.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Gegenstände und Materialien des Auftraggebers stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers transportiert. S’AVE Consulting bestimmt den Transport nach eigenem Ermessen und ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den billigsten und schnellsten Weg.

5.2. Der von S’AVE Consulting unverschuldete Untergang auf dem Transport oder das Abhandenkommen der angelieferten Gegenstände und Materialien des Auftraggebers am Verwendungsort geht zu Lasten des Auftraggebers.

5.3. Zum Abschluss von Sachversicherungen, wie zum Beispiel einer Transportversicherung oder Diebstahlversicherung, ist S’AVE Consulting berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Die Kosten derartiger Sachversicherung trägt der Auftraggeber. 5.4. S’AVE Consulting informiert den Auftraggeber über Transportschäden unverzüglich nach deren Bekanntwerden.

 

6. Mietmaterial

6.1. Die Miete beginnt an dem Tag, an welchem dem Auftraggeber der Mietgegenstand ausgehändigt wurde und endet zu dem Zeitpunkt, der als Rückgabetermin angegeben wurde. S’AVE Consulting behält sich vor, bei Überziehung dieses Termins Ausfallkosten in Höhe des täglichen Mietpreises zu berechnen.

6.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, in dem er ihn erhalten hat. Für defekt zurückgebrachte Gegenstände berechnet die S’AVE Consulting die Reparatur- oder Ersatzkosten. Bei übermäßig verschmutzten Gegenständen berechnet die S’AVE Consulting die Reinigung nach Aufwand. Der Auftraggeber hat S’AVE Consulting Schäden, wie z.B. Kratzer, spätestens bei der Rückgabe anzuzeigen.

 

7. Abnahme, Gefahrenübergang

7.1. Der Auftraggeber ist zur Prüfung und Abnahme der Leistung von S’AVE Consulting zu dem vereinbarten Fertigstellungstermin verpflichtet.

7.2. Noch ausstehende Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellst- möglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern dadurch die Funktion der Leistung nicht wesentlich beeinträchtigt ist, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. 7.3. Kann die Leistung von S’AVE Consulting aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, diesem nicht zum vereinbarten Termin zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr am Tage der Fertigstellungsanzeige auf den Auftraggeber über. Die Leistung von S’AVE Consulting gilt dann als erfüllt.

7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Erhalt jeder Projektphase diese innerhalb von 7 Tagen zu prüfen und entweder abzunehmen oder Änderungswünsche schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb der Frist, gilt die Phase als abgenommen. Offene Teilleistungen oder kleinere Mängel, die die Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

 

8. Geheimhaltungspflicht und Datenschutz

8.1. S’AVE Consulting ist verpflichtet, alle Kenntnisse die S’AVE Consulting aufgrund eines Auftrags vom Auftraggeber erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

 

9. Pflichten des Auftraggebers

9.1. Der Kunde stellt S’AVE Consulting alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von S’AVE Consulting sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden auf Wunsch nach Beendigung des Auftrages an den Auftraggeber zurück gegeben beziehungsweise vernichtet.

9.2. Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nach kann S’AVE Consulting bei auftraggeberbedingten Verzögerungen ab 3 Monaten ebenfalls das Gesamtprojekt abrechnen (Hierbei bleibt der Leistungsanspruch des Kunden 12 Monate bestehen.)

9.3. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der S’AVE Consulting erteilen.

9.4 Nach Abschluss eines Projekts (insbesondere bei Website-Projekten) ist der Kunde, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, für die regelmäßigen Wartungsarbeiten, Updates, technische Aktualisierungen sowie die Sicherstellung des reibungslosen Betriebs der gelieferten Website verantwortlich. S’AVE Consulting steht nach Projektabschluss für diese Leistungen nur nach gesonderter Beauftragung zur Verfügung.

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Sämtliche Leistungen, Leistungsergebnisse und Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllungen aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum von S’AVE Consulting.

10.2. Jede Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten wird erst mit der vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wirksam.

 

11. Lieferfrist

11.1. Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragserteilung und Auftragsannahme, jedoch nicht vor Erfüllung der unter ‘Pflichten des Auftraggebers‘ benannten Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. Kommt der Kunde mit der Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht in Verzug, verlängert sich die Lieferfrist ohne weitere Ankündigungen durch S’AVE Consulting um den Zeitraum der Verzögerung.

11.2. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (wie behördliche Eingriffe, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen etc.), welche S’AVE Consulting und beauftragte Unterlieferanten trotz der zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können. S’AVE Consulting muss den Auftraggeber solche Hindernisse jedoch unverzüglich mitteilen.

 

12. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge

12.1. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch S’AVE Consulting erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Gesetze verstoßen (beispielsweise Werberechtsgesetze, Fernabgabegesetze, Teledienstgesetze). S’AVE Consulting ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern diese bei bekannt werden oder sind. Der Kunde stellt S’AVE Consulting von Ansprüchen Dritter frei, wenn S’AVE Consulting auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl S’AVE Consulting dem Auftraggeber Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch S’AVE Consulting beim Auftraggeber hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet S’AVE Consulting für eine durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit S’AVE Consulting die Kosten hierfür der Auftraggeber.

12.2. S’AVE Consulting haftet in keinem Fall wegen der in den erstellten Projekten enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. S’AVE Consulting haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

12.3. S’AVE Consulting haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung von S’AVE Consulting wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der S’AVE Consulting, der sich aus dem jeweiligen Auf- trag ergibt. Die Haftung der S’AVE Consulting für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung von S’AVE Consulting nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.

12.4. Des Weiteren haftet S’AVE Consulting für termin- und qualitätsgerechte Ausführung nur, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere derjenigen zur fristgerechten Zahlung, ordnungsgemäß nachgekommen ist.

12.5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet S’AVE Consulting nicht für eingebrachte Gegenstände des Auftraggebers, soweit S’AVE Consulting nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang der Gegenstände verursacht hat.

12.6. Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Pflichtverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. (Keine Regelung erforderlich, da Regelungen zu Lasten Dritter unzulässig sind.)

12.7. Die Haftung für vertragsuntypische (Folge-)Schäden ist ausgeschlossen.

12.8. Ist S’AVE Consulting grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf die Höhe des Agenturhonorars begrenzt.

12.9. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

12.10. Im Bereich Veranstaltungen trägt der Auftraggeber ausschließlich die Verantwortung für die Durchführung, insbesondere für die Verkehrssicherungspflicht. 12.11. Das Erkennen von Mängeln ist vom Auftraggeber bei Abnahme unverzüglich zu rügen. Zeigt sich ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen.

12.12. Im Fall eines Mangels kann der Kunde Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen von S’AVE Consulting, der auch die Ersatzlieferung jederzeit offen steht.

12.13. S’AVE Consulting kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

12.14. Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme/Übergabe Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Mängelhaftungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder S’AVE Consulting die Feststellung von Mängeln erschwert. 12.15. Schadensersatzansprüche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.

12.15 S’AVE Consulting haftet nicht für Ausfälle, Fehler oder Verluste, die durch Drittanbieter (wie Hosting-Dienstleister, externe Plugins oder Softwarelösungen) entstehen. Der Kunde ist verantwortlich für die Auswahl und Nutzung dieser Dienste. Die Verantwortung für technische Probleme, die durch diese Drittanbieter verursacht werden, liegt beim Auftraggeber.

 

13. Leistungen Dritter

Von S’AVE Consulting eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von S’AVE Consulting. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der S’AVE Consulting eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung von S’AVE Consulting weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

 

14. Verwertungsgesellschaften, Genehmigungen

14.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von S’AVE Consulting verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese S’AVE Consulting gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

 

14.2. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht- juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

14.3. Der Auftraggeber ist, sofern nicht anders Vereinbart, für die Einholung aller für die Durchführung der Leistung erforderlichen behördlichen Genehmigungen verantwortlich. (Dies gilt insbesondere bei Veranstaltungen.)

 

15. Krankheitsklausel

Ist eine entsprechend dem Angebot von S’AVE Consulting beauftragte Person, z.B. Künstler oder eine von dieser beauftragten Person zum Zwecke der Vertragserfüllung wiederum hinzugezogene weitere Person erkrankt und kann die Leistung deshalb nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, hat S’AVE Consulting dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Insoweit entfallen die Verpflichtungen von S’AVE Consulting zur Leistung und die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Vergütung. Ist von der Krankheit nur ein abgrenzbarer Teil des Angebots betroffen, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. S’AVE Consulting bemüht sich nach bestem Wissen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Auf Wunsch kann der Kunde ein ärztliches Attest verlangen.

 

16. Ausfall der Veranstaltung

16.1. Entfällt die Leistung/der Auftritt durch Verschulden des Auftraggebers, zahlt der Kunde bei Absagen eingehend bei S’AVE Consulting im Zeitraum von mehr als 40 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 60%, im Zeitraum von mehr als 14 bis zu 40 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 70% und im Zeitraum bis zu 14 Tage vor der Veranstaltung oder am Veranstaltungstag 100% der jeweils vereinbarten Vergütung zuzüglich der Kosten gem. §13. Für den Zeitpunkt der Absagen ist jeweils der schriftliche Eingang maßgebend. 16.3. Im Falle des Ausfalls der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt werden die Parteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen entbunden. Bis zum Ausfall der Veranstaltung getätigte Aufwendungen der S’AVE Consulting werden dieser vom Auftraggeber ersetzt. Des Weiteren wird S’AVE Consulting von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

 

17. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten von S’AVE Consulting angefertigt werden, verbleiben bei S’AVE Consulting. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Auftraggeber nicht gefordert werden. S’AVE Consulting schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

 

18. Media-Planung und Media-Durchführung

18.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt S’AVE Consulting nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet S’AVE Consulting dem Auftraggeber durch diese Leistungen nicht.

18.2. S’AVE Consulting verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Auftraggebers bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen und diese an den Auftraggeber weiter zu geben.

18.3. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist S’AVE Consulting nach Absprache berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet S’AVE Consulting nicht. Ein Schadensersatzanspruch vom Auftraggeber gegen S’AVE Consulting entsteht dadurch nicht.

 

19. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

19.1. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monats- ende gekündigt werden.

19.2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist.

19.3. Nimmt der Auftraggeber trotz Fertigstellungserklärung die Leistungen von S’AVE Consulting ohne wichtigen Grund nicht ab oder kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so wird S’AVE Consulting nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei und kann Schadensersatz verlangen.

19.4. Als Schadensersatz kann die Agentur den Wert der bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie 60 % des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist, unbenommen. Die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens bleibt S’AVE Consulting vorbehalten.

19.5. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

19.6 Jede Partei kann den Vertrag mit einer Frist von 7 Tagen schriftlich kündigen. Im Falle einer Kündigung vor Projektabschluss wird S’AVE Consulting für alle bis dahin erbrachten Leistungen anteilig bezahlt. Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet. S’AVE Consulting hat das Recht, bei vollständiger oder teilweiser Stornierung durch den Auftraggeber alle dadurch entstandenen Kosten und Aufwände geltend zu machen.

 

20. Tätigkeit für Mitbewerber

S’AVE Consulting ist es gestattet, auch für Unternehmen tätig zu werden, die gegebenenfalls in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Auftraggeber stehen.

 

21. Streitigkeiten

Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediations-Verfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Auftraggeber und S’AVE Consulting geteilt.

 

22. Schlussbestimmungen

22.1. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

22.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu- lässig.

22.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Villingen-Schwenningen.

22.4. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

 

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